Formal handelt er in diesem Sinn völlig korrekt, weil "die in unserer Produktpalette enthaltenen originalen anatomischen Lehrpräparate menschlichen Ursprungs [...] nur für medizinische Ausbildungs- und Forschungszwecke verwendet werden [dürfen] und ausschließlich für qualifizierte Nutzer [...] verfügbar [sind]". Qualifizierte Nutzer sind z.B. "Lehrinstitutionen wie Universitäten, Krankenhäuser, Schulen und Museen, sowie praktische Ärzte, Hochschullehrer, Lehrbeauftragte sowie andere Personen, soweit sie mit Ausführung von Forschungsvorhaben befasst sind".
Damals äußerte ich im Kommentarbereich die Vermutung, von Hagens bemühe sich zu vermeiden, irgendwann der Bestattungspflicht nachkommen zu müssen und lege deshalb deshalb solchen Wert auf die Feststellung, Plastinate seien keine Leichen mehr, sondern anatomische Präparate. Deshalb auch dieses Gutachten, in dem sich von Hagens bescheinigen ließ:
"Das Ganzkörperplastinat ist in Bezug auf die Individualität in hohem Maße verfremdet. Da hinzu kommt, dass Plastinate eine lange Überlebenszeit haben, ihre direkten „Angehörigen“ mit großer Wahrscheinlichkeit überdauern werden, entfällt die Voraussetzung für eine Bestattungsabsicht. Plastinate, Ganzkörperplastinate sind in Bezug auf eine Bestattungsabsicht generell Skeletten und anderen anatomischen Präparaten gleichzusetzen. Damit erübrigt sich auch eine Bestattungspflicht."
Die Argumentation, so wie ich sie verstehe, geht davon aus, dass eine Bestattungspflicht nur aufgrund einer Bestattungsabsicht von Angehörigen besteht. Das greift meines Erachtens zu kurz. In Bezug auf die Totenruhe ist als Rechtsgut nicht nur das Pietätsgefühl der Angehörigen, sondern auch das der Gesellschaft zu schützen; außerdem das postmortale Persönlichkeitsrecht. Insofern stellt sich doch die Frage, ob es "erlaubt" sein kann, die Bestattung der Leichen dauerhaft aufzuschieben, indem man ihre Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken immer wieder neu begründet bzw. verlängert, z.B. eben durch Weiterverkauf an andere Einrichtungen. Ob es eine zeitliche "Obergrenze" für die Verwendung gibt, scheint mir rechtlich nicht eindeutig geklärt zu sein (aber ich bin ja kein Jurist ...).
Ebenfalls nicht ganz klar ist mir, ab wann, d.h., unter welchen Voraussetzungen das Schutzgut "Pietätsgefühl" entfällt. Wenn die Einwilligung des Verstorbenen vorliegt? Wenn die Leiche bei der Präparation so verfremdet wurde, dass ihre Individualität nicht mehr erkennbar ist? Wenn es keine Angehörigen (mehr) gibt?
Je öfter ich mich mit dem Thema befasse, desto weniger erschließt sich mir, worin hier eigentlich der "Tabubruch" bestehen soll, der in kritischen Stellungnahmen so oft beschworen, aber selten begründet oder weiter ausgeführt wird. Was bleibt, ist ein ungutes Bauchgefühl (was nicht entscheidend sein kann), der Vorwurf der Kommerzialisierung (der auch viele andere Bereiche trifft) und die nicht ganz ausgeräumten Verdachtsmomente hinsichtlich der Herkunft der Leichen (was aber über die ethische Positionierung bei "korrektem" Verlauf auch nichts aussagt).
Und: Ich mag den von Hagens nicht.
Update, 23.10.2010: Amtsbruder Ralf Peter Reimann von der rheinischen Landeskirche hat zwischenzeitlich das Thema für evangelisch.de kommentiert. Hauptargument seiner Kritik ist im Anschluss an den badischen Landesbischof Fischer, dass "nicht nur den Lebenden, sondern auch den Toten Menschenwürde zukommt". Freilich spart er die Diskussion darüber aus, warum die Plastinate nicht im von Hagens'schen Sinne nur noch anatomische Präparate sein sollen, sondern "mehr". Man wird kaum behaupten können, dass sozusagen allem, was einmal Mensch war, auch nach dem Tod grundsätzlich noch Menschenwürde zukommt. Wie wäre es dann etwa mit der Asche nach der Kremierung? Wo ist die Grenze? Das o.g. Gutachten argumentiert mit der Individualität, der Erkennbarkeit. Ich frage mich, ob sich nicht die Menschenwürde, so sie denn über den Tod hinaus gelten soll, von der Gebundenheit an das Körperliche löst - und nicht vielmehr der Person zukommt, wie sie im Gedenken, in der Erinnerung, quasi als Idee fortbesteht. Dann verletzte etwas, was mit der Leiche geschieht, nur dann die Menschenwürde, insofern es dieses Andenken, also die Integrität der Person post mortem beschädigte.
Oder anders: Wenn wir die Menschenwürde aus der Gottebenbildlichkeit begründen - kann sie dann überhaupt den Toten zukommen? Oder nicht nur den Lebenden, geschaffen als Mann und Frau? Aber verletzt dann vielleicht eine "Totenschändung", was immer man darunter fassen mag, zumindest die Menschenwürde der noch Lebenden? Warum? Warum nicht? Reimann argumentiert im letzten Absatz in eben dieser Richtung: "Die Ehrfurcht vor Toten entspringt jedoch der Achtung vor den Lebenden und dem Leben." Und das erinnert mich wieder an mein Argument von der Bestattung der Toten als einem der Werke der Barmherzigkeit.

