Freitag, 5. Oktober 2012

Klug und maßvoll: der "Blasphemieparagraf"


„Du sollst den Namen des Herrn, deines Gottes, nicht missbrauchen ...!“ So tönt eines der biblischen Zehn Gebote.
Aber was bedeutet das konkret? Darf ich keinen Witz mehr erzählen, in dem Jesus, Gott oder der Heilige Geist eine Rolle spielen?

Ich persönlich glaube, dass Gott jede Menge Humor hat. Von daher bin ich nicht so empfindlich, was so genannte „Gotteslästerung“ angeht. Entsprechende Witze eröffnen für mich, sofern sie halbwegs intelligent sind, oft sogar eine erhellende Perspektive auf Gott, Glauben, Kirche. Der Spaß hat allerdings dort seine Grenze, wo er nur noch dazu dient, andere herabzuwürdigen.

Die Zehn Gebote verstehe ich als gute Lebensweisung um der Menschen willen – nicht um Gottes willen. Seinen Namen nicht zu missbrauchen, keine anderen Götter und keine Götzenbilder zu verehren, das dient dem guten Zusammenleben der menschlichen Gemeinschaft.

So sehe ich auch den deutschen so genannten „Blasphemieparagrafen“ 166 im Strafgesetzbuch. Seit mehr als vierzig Jahren schützt er nicht mehr Gott selbst vor Beschimpfung und Beleidigung. Gott wird sich schon selber kümmern. Sondern der Paragraf stellt die Beschimpfung von Bekenntnissen unter Strafe, sofern dadurch der öffentliche Friede gestört wird.

Das halte ich für eine kluge und maßvolle Regelung. Sie dient den Menschen, indem sie Menschen vor Menschen schützt – was wohl immer nötig sein wird, solange wir noch nicht im Reich Gottes sind.

4 Kommentare:

  1. Ich habe immer noch nicht begriffen, warum der Volksverhetzungsparagraph nicht genügt - wäre doch wohl weniger missverständlich, alles Nötige gegen Beleidigungen u.ä. darüber zu regeln. Gott wäre kein schützenswertes *Objekt*, und Religionsgemeinschaften müssten keinen Sonderstatus beanspruchen.

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    1. Hm, da ist was dran. Steckt ja eigentlich alles Nötige drin im § 130.

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    2. Haha, schön verschwurbelt formuliert ist ja auch das österreichische Pendant: Herabwürdigung religiöser Lehren

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    3. Vielleicht ist der § 166 einfach juristisch nötig, um im StGB den 11. Abschnitt "Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen" zu komplettieren?! Dass man's an dieser Stelle also einfach noch mal ausdrücklich sagen muss?

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